Satzung
Gewerbeverein Hoyerswerda u. Umgebung e.V. 
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Hoyerswerda und Umgebung e.V.".
Sitz des Vereins ist Hoyerswerda.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Aufgabe des "Gewerbeverein Hoyerswerda und Umgebung e.V." (im nachfolgenden "Verein" genannt) ist es, die Interessen der Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen aus der Region Hoyerswerda auf örtlicher Ebene zu formulieren, zu publizieren und zu vertreten.

Gewerbetreibende im Sinne des Vereins sind klein- und mittelständische Unternehmer, Handwerker und handwerksähnliche Unternehmer, Einzelhändler, Freiberufler u.ä.

Der Verein sollte dazu
a) einen ständigen Dialog mit den Stadtverwaltungen, dem Landratsamt, den Behörden und Ämtern halten und dort die Interessen der Gewerbetreibenden vortragen.
b) einen ständigen Dialog mit der Öffentlichkeit, mit anderen Vereinen und Organisationen pflegen.
c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der Ge­werbetreibenden und die Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort auf­merksam zu machen.
d) durch Vortragsveranstaltungen und individuelle Beratung eine Unterstützung ihrer unternehmerischen Tätigkeit ermöglichen.
e) durch Mitwirkung im Gesamtverband, dem Bund der Selbständigen und seinem Landesverband Sachsen e.V. zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen.
f) geeignete Formen der Kommunikation entwickeln, um durch Vermittlung seinen Mitgliedern unmittelbar zu helfen (z.B. Bietergemeinschaften bei großen öffentli­chen Aufträgen, gemeinsames Auftreten auf Messen, Gestaltung eigener Veranstal­tungen usw.).
g) den Gemeinschaftsgeist durch geselliges Beisammensein pflegen.

§ 3 Mittelverwendung
Der "Gewerbeverein Hoyerswerda und Umgebung e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Hinsicht eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) Gewerbetreibende einschließlich Klein- und Mittelindustrie
b) Handwerker und handwerksähnliche Unternehmer
c) Einzelhändler
d) freiberuflich Tätige
e) als fördernde Mitglieder: Einzelpersonen, Organisationen und Führungskräfte in Unternehmen, die sich den Interessen des Vereins annehmen.
Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich für unter a) bis d) Genannte.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Beirat. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vorstand den Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt (drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand);
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederver­sammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
d) durch Auflösung des Vereins.

4. Auf Vorschlag des Beirates können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ver­diente Mitglieder oder andere Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmit­gliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse der Vereinsorgane zur Gestaltung des Vereinslebens sind für alle Mit­glieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversamm­lung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Über die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird durch die Mitgliederversammlung jährlich entschieden. Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins
Vorstand
Der Vorstand besteht aus: (1) dem Vorsitzenden, (2) zwei Stellvertretern, (3) dem Schriftführer, (4) dem Schatzmeister, (5) Pressesprecher, (6) Vorstandsmitglied

2. Beirat
Der Beirat besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) drei weiteren Vereinsmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Zahl der nicht dem Vorstand angehörenden Beiräte erhöhen.
c) den Fachgruppenvorsitzenden und deren Stellvertreter
d) aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

3. Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand
obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein i.S. des § 26 BGB, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Im einzelnen haben
a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, zu Mitglieder- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Diese sind vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
c) der Schatzmeister die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vor zu legen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

2. Bestellung eines Geschäftsführers
Auf Beschluss des Vorstandes wird ein Geschäftsführer benannt, der die Geschäfte des Vorstandes unter Leitung des Vorsitzenden führt und an allen Sitzungen des Vorstandes teilnimmt. Der Geschäftsführer ist mit den Vorsitzenden verantwortlich für die organisatorischen Vorbereitungen von Veranstaltungen des Gewerbevereins. Er ist mit verantwortlich für die Gewinnung von neuen Mitgliedern für den Gewerbeverein, er koordiniert die Fachgruppenarbeit

§ 9 Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entscheidungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Gemeinderäte, die dem Verein angehören, und andere sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen hinzugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
Für Beiratsmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden, welche vor Ablauf ihrer Wahl­periode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Der Beirat berät über alle dem Verein beruhenden Fragen und entscheidet über diese, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalte ist. 
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Der Beirat wird auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) Die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Wahl der Delegierten zu anderen Veranstaltungen,
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,
f) die Änderung der Vereinssatzung.
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende auf Beschluss des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn min­destens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens acht Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung in ortsüblicher Weise. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Wenn über eine Satzungsänderung entschieden oder Verbandsorgane gewählt werden sollen, beträgt die Einladungsfrist 14 Tage. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vor­stand.

§ 11 Kassenprüfung
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederver­sammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vor­standsmitglieder sein.

§ 12 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
Die Beschlussfassung in den Organen des Vereins erfolgt in der Regel durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Beirat muss auf Verlangen eines Beiratsmitgliedes geheime Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder oder bei Wahlen zum Vorstand, Beirat oder Kassenprüfer dies ein Betroffener verlangt. 
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder (die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam).
Für die Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Per­sonen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine Kandidaten für den Vorstand angehören. Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

§ 13 Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Diese können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende oder ein anderer, von der Fachgruppe benannter Vertreter, gehören Kraft ihres Amtes dem Beirat des Vereins an. 

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außeror­dentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes. "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereines eine 2/3-Mehrheit der an­wesenden Mitglieder erforderlich.  Nach Auflösung des Vereins oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

 

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