§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Hoyerswerda und Umgebung
e.V.".
Sitz des Vereins ist Hoyerswerda.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Aufgabe des "Gewerbeverein Hoyerswerda und Umgebung e.V." (im
nachfolgenden "Verein" genannt) ist es, die Interessen der
Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen aus der Region Hoyerswerda
auf örtlicher Ebene zu formulieren, zu publizieren und zu vertreten.
Gewerbetreibende im Sinne des Vereins sind klein- und
mittelständische Unternehmer, Handwerker und handwerksähnliche
Unternehmer, Einzelhändler, Freiberufler u.ä.
Der Verein sollte dazu
a) einen ständigen Dialog mit den Stadtverwaltungen, dem Landratsamt, den
Behörden und Ämtern halten und dort die Interessen der
Gewerbetreibenden vortragen.
b) einen ständigen Dialog mit der Öffentlichkeit, mit anderen Vereinen
und Organisationen pflegen.
c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit
der Gewerbetreibenden und die Attraktivität der Gemeinde als
Wirtschaftsstandort aufmerksam zu machen.
d) durch Vortragsveranstaltungen und individuelle Beratung eine Unterstützung
ihrer unternehmerischen Tätigkeit ermöglichen.
e) durch Mitwirkung im Gesamtverband, dem Bund der Selbständigen
und seinem Landesverband Sachsen e.V. zur Stärkung des selbständigen
Mittelstandes beitragen.
f) geeignete Formen der Kommunikation entwickeln, um durch
Vermittlung seinen Mitgliedern unmittelbar zu helfen (z.B.
Bietergemeinschaften bei großen öffentlichen Aufträgen, gemeinsames
Auftreten auf Messen, Gestaltung eigener Veranstaltungen usw.).
g) den Gemeinschaftsgeist durch geselliges Beisammensein pflegen.
§ 3 Mittelverwendung
Der "Gewerbeverein Hoyerswerda und Umgebung e.V." verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabeordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Hinsicht
eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) Gewerbetreibende einschließlich Klein- und
Mittelindustrie
b) Handwerker und handwerksähnliche Unternehmer
c) Einzelhändler
d) freiberuflich Tätige
e) als fördernde Mitglieder: Einzelpersonen, Organisationen
und Führungskräfte in Unternehmen, die sich den Interessen des Vereins
annehmen.
Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich für unter a)
bis d) Genannte.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Beirat. Wird der Antrag
abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vorstand den
Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt (drei Monate vor Ende des Kalenderjahres
schriftlich an den Vorstand);
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die
Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und
Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der
Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist.
Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten
Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand
Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die
Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung
der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das
ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
d) durch Auflösung des Vereins.
4. Auf Vorschlag des Beirates können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder oder andere Personen zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine
2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht hat jedes
Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
und Ehrenvorsitzenden.
§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse der Vereinsorgane zur Gestaltung des
Vereinslebens sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge
und Umlagen zu entrichten. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge
befreit. Über die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird durch die
Mitgliederversammlung jährlich entschieden. Bei Abstimmungen innerhalb
einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied
ist in die Organe des Vereins wählbar.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach
Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen
und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen
des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder
gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Anlässen und Zwecken
kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe
festzusetzende Umlage erhoben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Vorstand
Der Vorstand besteht aus: (1) dem Vorsitzenden, (2)
zwei Stellvertretern, (3) dem Schriftführer, (4) dem Schatzmeister, (5)
Pressesprecher, (6) Vorstandsmitglied
2. Beirat
Der Beirat besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) drei weiteren Vereinsmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Zahl der nicht dem
Vorstand angehörenden Beiräte erhöhen.
c) den Fachgruppenvorsitzenden und deren Stellvertreter
d) aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
3. Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand
obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung
der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Der
Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein i.S. des § 26
BGB, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist an die
Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Im einzelnen haben
a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, zu
Mitglieder- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen.
Diese sind vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle.
Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
c) der Schatzmeister die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu
führen. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung jährlich eine
Abrechnung vor zu legen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem
Vorsitzenden zu erledigen.
2. Bestellung eines Geschäftsführers
Auf Beschluss des Vorstandes wird ein Geschäftsführer benannt, der die
Geschäfte des Vorstandes unter Leitung des Vorsitzenden führt und an
allen Sitzungen des Vorstandes teilnimmt. Der Geschäftsführer ist mit
den Vorsitzenden verantwortlich für die organisatorischen Vorbereitungen
von Veranstaltungen des Gewerbevereins. Er ist mit verantwortlich für die
Gewinnung von neuen Mitgliedern für den Gewerbeverein, er koordiniert die
Fachgruppenarbeit
§ 9 Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und
Entscheidungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins
im einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Gemeinderäte, die dem Verein angehören, und andere
sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen hinzugezogen
werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
Für Beiratsmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden,
welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat
Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Der
Beirat berät über alle dem Verein beruhenden Fragen und entscheidet über
diese, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der
Mitgliederversammlung vorbehalte ist.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind.
Der Beirat wird auf die Dauer von vier Jahren durch
die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet
durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum
Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) Die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Wahl der Delegierten zu anderen Veranstaltungen,
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu
anderen als den Zwecken des Vereins,
f) die Änderung der Vereinssatzung.
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende auf Beschluss
des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine
Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens
1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der
Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe
der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens acht Tage vor
Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung in ortsüblicher Weise.
Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen. Wenn über eine Satzungsänderung entschieden oder
Verbandsorgane gewählt werden sollen, beträgt die Einladungsfrist 14
Tage. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim
Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet
eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.
§ 11 Kassenprüfung
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen,
die von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt
werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 12 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
Die Beschlussfassung in den Organen des Vereins
erfolgt in der Regel durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Im Beirat muss auf Verlangen eines Beiratsmitgliedes geheime
Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung,
wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder oder bei Wahlen zum
Vorstand, Beirat oder Kassenprüfer dies ein Betroffener verlangt.
Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder (die Satzungsänderung
wird erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam).
Für die Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung
einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine
Kandidaten für den Vorstand angehören. Bei Abstimmungen werden nur gültige
Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige
Stimmen.
§ 13 Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können
Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Diese können sich im
Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen
der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen.
Der Vorsitzende oder ein anderer, von der Fachgruppe benannter Vertreter,
gehören Kraft ihres Amtes dem Beirat des Vereins an.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf
einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter
Angabe des Tagesordnungspunktes. "Auflösung des Vereins"
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die
Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder
anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des
Vereines eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Nach Auflösung des Vereins oder einem Wegfall des
bisherigen Vereinszweckes ist das Vermögen an ähnliche steuerbegünstigte
Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke
weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren
Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden dürfen.